
Beitragsordnung
Schützenfestordnung
Offizierskorpsordnung
Aufgrund des § 14 der Satzung des Junggesellenschützenvereins St. Maria Heek 1975 e.V. werden die nachfolgenden Ordnungen erlassen.
(1)
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt im Turnus von zwei Jahren. Rücklastschriftkosten, die dem Verein entstehen, hat das jeweilige Mitglied unverzüglich zu erstatten.
(2)
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 € pro Jahr.
(3)
Der Kassenwart bzw. sein Stellvertreter ist für die Führung der Kasse und das chronologische Führen der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Der Genehmigung des Präsidenten oder des stellvertretenden Präsidenten bedürfen:
• Ausgaben, die über laufende Ausgaben hinausgehen,
• die Auflösung von Rücklagen.
Der Kassenwart hat neben dem Präsidenten und seinem Stellvertreter Bankvollmacht über Giro- und Rücklagenkonten. Er hat die Belege geordnet aufzubewahren und eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen.
Der Geschäftsführer ist kontrollberechtigt; zu diesem Zweck sind ihm auf Aufforderung alle Geschäftsunterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfung erfolgt gemäß Satzung. Der Kassenwart ist für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich.
Der Schriftführer hat allen anfallenden Schriftverkehr und Presseangelegenheiten sowie die jeweilige Protokollführung vorzunehmen, für die er gemeinsam mit dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter zeichnungsberechtigt ist.
Die vier Beisitzer bilden das Festkomitee; ihnen obliegt die technische Vorbereitung und Abwicklung der Schützenfeste oder sonstiger Veranstaltungen des Vereins.
(4)
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
(1)
Der Vorstand trägt beim Schützenfest ein weißes Stehkragenhemd, einen schwarzen Anzug, eine weinrote Fliege und einen schwarzen Zylinder.
(2)
Junggesellenschützenkönig kann jeder Junggeselle werden, der Mitglied ist und
• das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie
• in den Gemeindegrenzen des Ortsteils Heek oder der Bauerschaft Averbeck seinen ersten Wohnsitz hat und eine Königin gemäß Absatz 3 benennt, die mit ihm amtieren will.
(3)
Die Königin des Junggesellenschützenvereins muss
• ledig sein,
• das 18. Lebensjahr vollendet haben und
• in den Gemeindegrenzen des Ortsteils Heek oder in der Bauerschaft Averbeck ihren ersten Wohnsitz haben.
(4)
Das Königspaar ist zur Bildung des Thrones verpflichtet. Dieser besteht mindestens aus zwei Ehrendamen und zwei Ehrenherren. Das Königspaar stimmt mit dem Vorstand einvernehmlich ab, aus wie vielen Personen der Thron jeweils bestehen soll. Es ist gewünscht, dass die Personen des Thrones in einem verwandtschaftlichen, nachbarschaftlichen oder persönlichen Verhältnis zum Königspaar stehen.
Der Thron (Throngefolge nebst Gästen) soll einen bescheidenen Umfang haben; dieser wird mit Zustimmung des Vorstandes festgelegt. Über den Verlauf der abendlichen Polonaise entscheidet der Vorstand allein.
(5)
Der König wird auf dem jeweiligen Schützenfest durch das Königsschießen auf den Vogel ermittelt. Wer am Königsschießen teilnimmt, muss sich seiner Verantwortung und der mit der Königswürde verbundenen Verpflichtungen bewusst sein.
(6)
Das Königspaar erhält vom Verein einen einmaligen Zuschuss in Höhe von derzeit 1.500,00 € zur Beköstigung des Throngefolges.
(7)
Der Vorstand überwacht das Vogelschießen und trifft ausschließlich die dazu erforderlichen Entscheidungen:
• Anzahl der Feuerpausen,
• Ausschluss von Schützen aus begründetem Anlass (z. B. starke Alkoholisierung oder sonstige Bewusstseinseintrübungen).
Die Entscheidung wird vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten und vom General mündlich getroffen, ggf. in Abstimmung mit dem Schießmeister.
Der Präsident ist berechtigt, während des Königsschießens von jedem sich beteiligenden Mitglied zu verlangen, dass der Name der in Aussicht gestellten Königin benannt wird. Wenn die Angabe nicht gemacht werden kann, ist der Präsident oder der stellvertretende Präsident berechtigt, das Mitglied vom weiteren Königsschießen auszuschließen.
(8)
Jeder unverheiratete Mann, der seinen ersten Wohnsitz im Ortsteil der Gemeinde Heek oder der Bauerschaft Averbeck hat und nicht Mitglied dieses Vereins ist, darf nicht an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(9)
Jedem Schützen steht pro Durchgang nur ein Schuss auf den Schützenvogel zu. Die verheirateten Mitglieder (Ehrenmitglieder) haben kein Recht auf Teilnahme am Vogelschießen.
(10)
Im Übrigen erfolgt die Durchführung des Schützenfestes nach dem Festprogramm (Geschäftsordnung), das jeweils vor dem Schützenfest vom Vorstand erstellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
(1)
Das Offizierskorps besteht aus
• zwei Kompanieführern,
• drei Fähnrichen,
• drei Adjutanten,
• zwei Königsadjutanten,
• dem jeweiligen amtierenden König.
(2)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Beschluss des Vorstandes kann das Offizierskorps erweitert werden.
(3)
Der General, der Oberst, der Major und der Hauptmann sind stimmberechtigt. Sie haben u. a. die Aufgabe, für einen reibungslosen Ablauf des Festprogramms zu sorgen.
(4)
Die Mitglieder des Offizierskorps werden auf den jeweiligen Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar für zwei Jahre – mit Ausnahme des Königs.
(5)
Soweit der Vorstand Aufgaben an das Offizierskorps überträgt, sind diese nach Anweisung des Vorstandes vom Offizierskorps zu erledigen.
(6)
Jedes Mitglied des Offizierskorps ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Uniformen und sonstigen Gegenstände zu pflegen und zu erhalten. Für Beschädigungen oder Verlust der Gegenstände hat das jeweilige Mitglied des Korps Schadenersatz zu leisten, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung wurde vom Mitglied des Korps oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht verursacht.
(7)
Die jeweilige Amtszeit beginnt mit der Wahl. Sie endet automatisch bei Heirat, Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitglieder des Offizierskorps sind berechtigt, ihr Amt noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach ihrer Heirat auszuführen.
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Ordnungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Ordnungen insgesamt nicht. Alle übrigen Regelungen bleiben wirksam bestehen; ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Die Ordnungen treten nach Inkrafttreten der neuen Vereinssatzung des Vereins im Jahre 2010 in Kraft.
Die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen treten mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 19. Februar 2010 in Kraft.